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Strompreiserhöhungen gelten nur, wenn sie mit der Post verschickt werden

veröffentlicht am 25. November 2011

Es gibt viele Menschen, die das Internet für die verschiedensten Dinge nutzen, aber es gibt immer noch gewisse Spielregeln. Fast bei jedem Anbieter, bei dem man eine Dienstleistung in Anspruch nimmt, ob nun Strom, eine Zeitung abonniert hat oder anderes, hat man zwar das Recht zu einem gewissen Termin zu kündigen, aber man darf diese Kündigung nicht mit der Mail versenden, sondern noch mit der guten alten Post. Ansonsten kann die Kündigung als nichtig angesehen werden. Gut dass dies nicht nur für die Kunden gilt, sondern auch für die Anbieter. Vor allem in Bezug auf Strompreiserhöhungen haben dies viele Anbieter getan, sie haben sich einfach via Mail an die Kunden gewendet, was nicht wirklich rechtens ist und von den Kunden nicht übernommen werden muss, solange nicht der richtige Weg eingehalten wird. So hat erst vor kurzem ein Gericht entschieden, und zwar durch eine Klage der Verbraucherzentrale NRW, dass Energieversorger sich auch an den Postweg zu halten haben und den Kunden nicht einfach nur via Mail darüber informieren dürfen. Somit haben auch diese Anbieter laut dem Oberlandesgericht Hamm nicht das Recht einfach irgendeine individuelle Bekanntgabe für sich zu nutzen. Was ja nun mehr als nur fair ist. Zwar gilt der Richterspruch vor allem für die Kunden, die aus Hamm stammen, aber auch in anderen Städten hat man das gleiche Recht und kann dafür ebenfalls vor Gericht gehen, wenn der Anbieter nicht so einsichtig ist.


1 Antwort zu “Strompreiserhöhungen gelten nur, wenn sie mit der Post verschickt werden”

  1. Kati sagt:

    Das habe ich auch festgestellt, als ich zu meinem Rechtsanwalt gegangen bin. Man glaubt ja gar nicht, mein Anbieter hat mir nur eine Mail zukommen lassen. Dagegen bin ich natürlich sofort an. Toller Artikel.

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